Gesetzgebung für elektrische Lastenräder

  • Speziell ausgestattete Fahrräder können maximal zwei Kinder auf „geschützten Sitzen“ transportieren ( OCR, Art. 63 ). Dies ist bei vielen Lastenfahrrädern der Fall, die mit Kindersitzen ausgestattet sind.

  • Longtail-Bikes sind eine ganz spezielle Baureihe von Lastenrädern, die wir immer häufiger auf Schweizer Straßen sehen. Betrachtet man diese Langheckfahrräder als „speziell ausgestattete Fahrräder“ [was in den Verordnungen nicht definiert ist, aber insbesondere von der Polizei in Lausanne als solche akzeptiert wurde ], können sie auch zwei Kinder auf „platzgeschützten Sitzen“ transportieren. Die Definition des Begriffs „geschützter Ort“ ist jedoch nicht klar.

    Die Verordnung über die Straßenverkehrsordnung (StVVO) regelt die Personenbeförderung mit Fahrrädern streng (Art. 63 VVO):

    • Die Beförderung von maximal zwei Kindern ist im Longtail erlaubt.
    • Der Radfahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein.

    Die OCR verlangt außerdem, dass dieser Transport in völliger Sicherheit mit Schutz für die Beine und Füße des Kindes und an seine Größe angepassten Sitzen durchgeführt wird. Auch darf das Gerät den Radfahrer nicht stören.

    Ein Kindersitz kann als sicher gelten, wenn er die Anforderungen der EN 14344 erfüllt. Die Sitze sind mit Schutzvorrichtungen ausgestattet, damit Kinder die beweglichen Teile des Fahrrads (Speichen, Kette usw.) nicht mit ihren Händen oder Beinen erreichen können, was bei Libbri-Fahrrädern der Fall ist, die alle mit Schutzvorrichtungen für Rad und Riemen/Kette ausgestattet sind.

  • Elektrofahrräder sind Fahrräder, die mit einem Motor ausgestattet sind, der beim Treten startet und den Radfahrer unterstützt. Dadurch ist es möglich, mit geringem Kraftaufwand hohe Geschwindigkeiten zu erreichen oder einen Anstieg problemlos zu bewältigen. Der Motor funktioniert nicht von selbst: Sie müssen in die Pedale treten, um ihn zu aktivieren, und er reagiert auf die Art und Weise, wie Sie in die Pedale treten.

    Es gibt zwei Kategorien von Elektrofahrrädern, die üblicherweise als „25 km/h“ und „45 km/h“ bezeichnet werden. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einem Elektrofahrrad immer um ein „Moped“ ( Art. 18 OETV ).

  • Bei den „25km/h“ handelt es sich um „Leichtmopeds“

    Die Motorleistung überschreitet nicht 500 W (sehr oft 250 W), sie profitieren von einer Tretunterstützung bis maximal 25 km/h.

  • Die „45km/h“ oder „schnell“ sind „Mopeds“

    Maximale Motorleistung 1000W und Tretunterstützung max. 45 km/h.

  • Wer mit solchen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen fährt, ist gewissen Risiken ausgesetzt und stellt eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Daher gelten in der Schweiz genaue Regeln bezüglich Geschwindigkeit, Bremssystem, Mindestalter, Helmpflicht usw.

    Erfahren Sie alles, was in der Schweiz beim Fahren mit dem Elektrofahrrad auf der Straße erforderlich und erforderlich ist (Stand 01.03.2021)

  • Das Fahren eines Leichtmopeds „25 km/h“ ist ab dem 16. Lebensjahr ohne Führerschein gestattet (Art. 5 Abs. 2 Bst. d VAG und Art.6 Abs. 1 Bst. f VAG ). Für jede jüngere Person (14-16 Jahre) oder das Führen eines Elektrofahrrads „45 km/h“ (Art. 3 Abs. 3 VAG ) ist mindestens ein Führerschein der Kategorie M (Mopedführerschein) erforderlich.

  • Das Mindestalter für das Fahren mit allen Modellen von Elektrofahrrädern beträgt daher 14 Jahre (Mopedführerschein erforderlich zwischen 14 und 16 Jahren). (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VAG )

  • Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung von mehr als 25 km/h müssen mit einem Nummernschild mit Jahresplakette und einem Rückspiegel ausgestattet sein.

  • Das Tragen eines nach der Norm EN 1078 zugelassenen Helms (Standard-Fahrradhelm) ist nur für schnelle Elektrofahrräder (über 25 km/h) Pflicht ( Art. 3b Abs. 2 Bst. e et al. 3 Bst. c OCR ).

  • Sichere Kindersitze und Anhänger sind für alle Arten von E-Bikes (leicht und schnell) erlaubt.

  • Auf einem speziell konstruierten Fahrrad kann ein Radfahrer maximal zwei Kinder auf geschützten Sitzen transportieren. Ebenso können ein oder zwei Kinder in einem am Fahrrad befestigten Anhänger transportiert werden ( Art. 63 Abs. 3 Bst. d VVO ).

  • Zusätzlich zu diesen Möglichkeiten kann ein Radfahrer ein Kind völlig sicher auf einem Kindersitz transportieren. Dieser Sitz muss insbesondere die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern ( Art. 63 Abs. 4 OCR ).

  • Benutzer von Elektrofahrrädern müssen als solche gekennzeichnete Radwege und Wege benutzen ( Art. 46 Abs. 1 LCR , Art. 33 Abs. 1 ASR ). Radwege sind für Radfahrer bestimmte Wege, die durch ihre Bauart von der Fahrbahn getrennt und als solche gekennzeichnet sind (= separate Straße). Radwege sind für Radfahrer bestimmte Fahrspuren, die normalerweise durch unterbrochene oder in Ausnahmefällen durchgehende gelbe Linien (= Farbe auf der Straße) abgegrenzt sind. (Art. 1, Abs. 6 und 7, OCR )

  • Langsame Elektrofahrräder (bis 25 km/h) dürfen auf Straßen fahren, auf denen Mopeds verboten sind . Schnelle Elektrofahrräder müssen auf diesen Spuren mit ausgeschaltetem Motor fahren.

  • Der Gehweg ist den Fußgängern vorbehalten, der Radweg den Radfahrern. ( Art. 43 Abs. 2 LCR ) Sofern der Verkehr von Fahrrädern nicht behindert wird, können Fahrer anderer Fahrzeuge auf Radwegen fahren, die durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet sind. Fahrer anderer Fahrzeuge müssen Radfahrern Vorfahrt gewähren, wenn sie einen Radweg oder eine Fahrspur überqueren müssen. ( Art. 40 Abs. 3 et al.4 OCR )

  • In Kreisverkehren haben Radfahrer das Recht, von der Rechtsverkehrsregel abzuweichen; Sie können in der Mitte der Fahrbahn (oder in der Mitte der rechten Spur in einem mehrspurigen Kreisverkehr) fahren. ( Art.41b Abs.3 OCR )

  • Radfahrer dürfen bei ausreichendem Abstand vor einer Reihe von Kraftfahrzeugen auf der rechten Seite fahren; Es ist ihnen verboten, sich durch das Einlenken zwischen Fahrzeugen zu überholen. ( Art.42 Abs.3 OCR ) Radfahrern ist das Überholen auf der linken Seite verboten.